Ètvrtek 1. února 1849

Bestimmung des. §. 29 der Geschäftsordnung an dieselben die Aufforderung ergangen, binnen 14 Tagen zurückzukehren, widrigenfalls eine neue Wähl ausgeschrieben werden würde. Was den Abg. Kobylica anbelangt, so behalte ich diesen Gegenstand beständig im Auge, und habe erst heute mir die Acten vorlegen lassen, habe aber gefunden, daß der Antrag wegen Ausschreibung einer neuen Wahl noch nicht vor die hohe Kammer gebracht werden könne; denn erst am 19. Jänner ist an den Abg. Kobylica die Aufforderung ergangen, binnen 14 Tagen im Reichstage zu erscheinen. Diese Frist von 14 Tagen wird aber eigentlich verstanden vom Tage der Einhändigung der Aufforderung, und hier sind noch nicht einmal 14. Tage verflossen vom Tage der Expedition derselben. Ferner weiß ich auch nicht, ob diese Aufforderung überhaupt dem Abg. Kobylica wird zugestellt werden können, da sein Aufenthalt unbekannt ist. Sobald jedoch die bestimmte Frist verstrichen sein wird, werde ich nicht unterlassen, den Fall der Beurtheilung der hohen Kammer zu unterbreiten,  und sollte die Bestimmung des. §. 29 der Geschäftsordnung als auf den Fall anwendbar gefunden werden, so wird das Ministerium des Innern wegen Einleitung einer neuen Wahl aufgefordert werden.

Was den Abg. Titus Dzieduszicki anbelangt, so würde ebenfalls eine Aufforderung an denselben erlassen, binnen 14 Tagen zurückzukehren; er befindet sich, so weit es dem Vorstandsbureau aus einer noch im December eingelangten Eingabe bekannt ist, in Wien, und ungeachtet diese Aufforderung nach Wien noch am 19 Jänner expediert wurde, ist das Retourrecepisse über die Einhändigung derselben noch nicht eingelangt. Das Vorstandsbureaus hat sich an den in Wien befindlichen Beamten Raffelsberger gewendet, und angefragt, ob von Seite der Post diese Aufforderung zugestellt worden sei, und darüber noch keine nähere Aufklärung erhalten. Sobald in dieser Beziehung etwas eingelangt sein wird, wird das Vorstandsbureaus nicht unterlassen, der hohen Kammer die diesen Gegenstand betreffende Aufklärung vorzulegen, möglicherweise auch den Antrag wegen Ausschreibung einer neuen Wahl zu stellen.  Der nächste Gegenstand der heutigen Tagesordnung sind die Berichte über Wahlacte. Ich fordere den Herrn Berichterstatter der 1. Abtheilung auf, zum Vortrage zu schreiten.

Abg. B i n i n g e r. Aus Anlaß, daß der Abg. Czejka für den Wahlbezirk Neubidschow in Böhmen sein Mandat zurückgelegt hat, wurde am 18. Jänner 1849 eine neue Wahl für diesen Wahlbezirk vorgenommen; zu dieser Wahl waren 114 Wahlmänner bestimmt, von welchen aber bloß 101 erschienen. Von diesen erhielt der Abg. Adalbert Deym 93 Stimmen, somit die eminente Majorität. Da sowohl das Wahlprotokoll, die Gegenlisten, die Legitimationsscheine und Wahlzettel mit den vorgeschriebenen Förmlichkeiten versehen sind, und Adalbert Deym die eminente Majorität der Stimmen erhalten hat, so trägt die 1. Abtheilung einstimmig darauf an, diese Wahl als gültig zu bestätigen.

Präs. Wünscht Jemand über diesen Gegenstand zu sprechen?  Diejenigen Herren, welche mit diesem Antrage der Abtheilung einverstanden sind, wollen aufstehen. (Majorität.) Der Antrag ist genehmigt.  Hat der Berichterstatter der 2. Abtheilung Wahlacten zum Vortrage zu bringen? (Ruf: Keine.) Der Herr Berichterstatter der 3. Abtheilung?

Abg. Jonák. Bei der am 3. Jänner 1849 vorgenommenen Wahl eines Abgeordneten für den Wahlbezirk Laszki in Galizien erschienen von 69 gehörig vorgeladenen Wahlmännern 56. Von diesen erhielt der Herr Abg. Zdrislaw Zamojski 45 Stimmen, daher eine mehr als genügende absolute Mehrheit. Bei diesem Umstande, da keine Forengebrechen vorkommen, trägt die 3. Section einstimmig darauf an, die Wahl für gültig anzuerkennen.

Präs Wünscht Jemand hierüber das Wort zu ergreifen?  Diejenigen Herren, welche dem Antrage der Abtheilung, die Wähl des Herrn Abg. Zdrislaw Zamojski als anstandslos zu erklären, beistimmen, wollen aufstehen. (Majorität.) Die Wahl ist als anstandslos erklärt. Der Berichterstatter der 4. Abtheilung?  (Ruf: Keine Wahlacten vorzutragen.) Der Berichterstatter der fünften Abtheilung? 

Abg. Bielecki. Wahlact des Grafen Alfred Joseph Potocki für den Wahlbezirk Lahncut, Rzeszower Kreises in Galizien.

Bei der am 28. December 1848 vorgenommenen Wahl eines Abgeordneten für den Wahlbezirk Lahncut, Rzeszower Kreises in Galizien, erschienen von den gehörig einberufenen 70 gewählten Wahlmännern 57, folglich die gesetzliche Anzahl; die Wahl wurde daher vorgenommen, und als das erste Scrutinium kein Resultat lieferte, wurde sofort zur zweiten Wahl geschritten, bei welcher Graf Alfred Potocki von den anwesenden 57 Wahlmännern 29 Stimmen, folglich die absolute Majorität erhielt, und von der Wählkommission als gehörig gewählter Abgeordneter für den Wahlbezirk Lahncut anerkannt wurde. Von den übrigen 28 Stimmen fielen auf Johann Dobrzanski, Zeitungsredakteur aus Lemberg, 18, der Rest verteilte sich auf drei andere Candydaten.

Vier Wahlmänner haben ihre Stimmen schriftlich eingesendet, welche aber von der Wahlcommission nicht berücksichtigt wurden.  Die Stimmzettel, Listen und Gegenlisten sind in der Ordnung, die Protokolle gehörig gefertigt. Kein Protest liegt vor. Die fünfte Abtheilung trägt daher einstimmig darauf an, diese Wahl als gültig anzuerkennen.

Präs. Wünscht Jemand über diesen Gegenstand zu sprechen.

Abg. Neuwall. Ich erlaube mir die Frage an den Herrn Referenten, wie viel Wahlmänner auf den Bezirk ausgeschrieben waren, oder wie viel sein sollten?

Abg. Bielecki. Gewählt wurden 70 und auch gehörig einberufen.

Abg. Neuwall. Aber wie viel sollten sein?

Abg. Bielecki. 70 sollten sein.

Abg. Neuwall. Aber sind auch alle gewählt worden, die ausgeschrieben waren?

Abg. B i e l e c k i. Dieß erscheint in den Acten nicht.

Präs Wünscht noch Jemand das Wort zu ergreifen? (Pause.) Diejenigen Herren, welche dem Antrage der Abtheilung, die Wahl des Abg. Alfred Potocki als unbeanständet zu erklären, beistimmen, wollen aufstehen. (Geschieht.) Die Wahl ist für unbeanstandet erklärt.  Der Herr Berichterstatter der 5. Abtheilung? 

Abg. Pribyl. Bericht über den Wahlact des Abg. Joseph Neumann für den Wahlbezirk Neunkirchen in Niederösterreich.

Vei der am 18. Jänner 1849 zu Neunkirchen in Nieder  Österreich vorgenommenen neuerlichen Wahl wurde im zweiten Scrutinium von 122 Stimmenden aus der Gesamtzahl der 133 Wahlmänner Joseph Neumann, Doktor und Professor der Rechte an der therestanischen Ritterakademie in Wien, mit 62 Stimmen, daher mit der absoluten Stimmenmehrheit zum Abgeordneten der constituirenden Reichsversammlung gewählt.

Das Wahlprotokoll, die Gegenlisten und die Stimmzetteln sind der Wahlordnung gemäß befunden worden, weßhalb die sechste Abtheilung einstimmig darauf anträgt, die hohe Reichsversammlung wolle die Wahl des Abg. Joseph Neumann für den Wahlbezirk Neunkirchen in Niederösterreich für unbeanständet erklären.

Präs. Wünscht Jemand das Wort zu ergreifen? (Pause.) Diejenigen Herren, die dem Antrage der Abtheilung beistimmen, die Wahl des Abg. Joseph Neumann als unbeanständet anzusehen, wollen aufstehen. (Geschieht.) Die Wahl ist für unbeanständet erklärt.  Der Berichterstatter der siebenten Abtheilung? 

Abg. Sieber. Nachdem sich der Reichstags Abgeordnete Anton Strobach wegen seiner Ernennung zum Appellationsmathe beim böhmischen Appellationsgerichte einer neuen Wahl unterzogen hatte, und zur Vornahme derselben in Prag am 9. Jänner l. J. geschritten worden war, hat derselbe 46 Stimmen von den zur Wahl erschienenen 50 Wahlmännern erhalten, und ist mithin neuerdings zum Abg. für die Stadt Prag erwählt worden. Nachdem das Wahlprotokoll mit den Gegenlisten und den Stimmzetteln gehörig übereinstimmt, und die bestehenden Vorschriften bei dieser Wahl pünktlich beobachtet erscheinen, so trägt die diesen Wahlact prüfende siebente Abtheilung einhellig darauf an, denselben als gültig zu erklären.

Präs. Wünscht Jemand das Wort?  Diejenigen Herren, welche für den Antrag der Abtheilung sind, wollen aufstehen. (Majorität.) Die Wahl des Abg. Strobach ist für unbeanständet erklärt.

Abg. Sieber. Bei der in Folge hohen Erlasses vom 29. November v. J. Z. 75 eingeleiteten und am 13. December v. J. vorgenommenen Wahl eines neuen Abgeordneten für den vierten Wahlbezirk des Krakauer Gebietes an Stelle des zurückgetretenen Reichstagsdeputierten Adam Grafen Potocki haben sich die Stimmen der erschienenen 96 Wahlmänner derart vertheilt, daß 55 Stimmen auf den Med. Doktor Sanocki und die übrigen 41 Stimmen auf den Grafen Adam Potocki sielen. Nachdem die Wahl mit Beobachtung der vorgeschriebenen Förmlichkeiten vorgenommen wurde, das Wahlprotokoll mit den Gegenlisten und Stimmzetteln genau übereintrefft, so trägt die diese Wahlprüfende siebente Abtheilung einhellig darauf an, die Wahl des Abg. Anton Sanocki als gültig zu erklären, 

Präs. Wünscht Jemand das Wort? Diejenigen Herren, die für den Antrag der Abtheilung sind, wollen aufstehen. (Majorität.) Die Wahl des Abg. Sanocki ist für unbeanständet erklärt. Der Berichterstatter der 8. Abtheilung?  (Keine Wahlacten. Der 9. Abtheilung?  (Keine Acten.)  Als nächster Gegenstand erscheint die Berathung über den Antrag des Abg. Schuselka. Es hat in dieser Beziehung der Abg. Fischhof einen Verbesserungsantrag eingebracht. Der Antrag des Abg. Fischhof lautet: "In Erwägung, daß es dem humanen Zwecke des Reichstags  Beschlusses vom 29. Jänner entgegen wäre, wenn in der Zwischenzeit von nun bis zur Sanction der Grundrechte Todesurteile vollstreckt würden, spricht der Reichstag die Hoffnung aus, daß das Ministerium der Krone die Sistierung der Todesurteile bis zur erfolgenden Sanction der Grundrechte anrathen werde. " Es hat auch der Abg. Fischhof das Wort verlangt, und ich erteile es ihm.

Abg. Fischhof. Ich habe nur Weniges zur Begründung dieses Antrages zu sagen. Ich halte es nicht für angemessen, daß einzelne §§ der Grundrechte aus der Textirung herausgerissen, und zur Sanction vorgelegt werden. Die Constitution ist ein organisches Ganze, und wir wollen nicht einzelne Leckerbissen dem Volke bieten. Die Gründe, welche der Herr Abg. Schuselka vorgebracht, machen es zur ernsten Pflicht, die Hoffnung auszusprechen, daß die Krone diese Todesurteile bis zur Sanction der Grundrechte sistiere. Mein Antrag geht dahin, daß die Kammer durch einen Beschluß diese Hoffnung ausdrücke.

Präs. Wird dieser Antrag des Abg. Fischhof unterstützt? (Wird zureichend unterstützt.) Es hat auch der Abg. Borrosch einen Verbesserungsantrag vorgelegt, welcher lautet:., In Erwägung u s w "  wie der Antrag des Abg Schuselka lautet Sodann zum dritten Absätze schlagt der Abg Borrosch diese Verbesserung vor: "bringt der Reichstag den legislativen Beschluß vom 29 Jänner vermittelst einer Deputation an Se. Majestät den Kaiser zur allerhöchsten Kenntnißnahme mit der ehrfurchtsvollen Bitte, daß Se. Majestät allergnädigst geruhen möge, die bis zur Sanction der Grundrechte etwa noch gefallt werdenden Todesurteile nicht vollstrecken zu lassen " Der Herr Abg Borrosch hat auch das Wort verlangt

Abg Borrosch Was der Herr Abg Fisch hof so eben gegen das Herausreißen eines einzelnen Paragraphen aus den Grundrechten zur Vorlegung bezüglich der Sanction so gründlich bemerkt bat, entspricht vollkommen auch meiner Überzeugung. dagegen würde ich ein bloßes Sistieren der Todesurtheile für viel grausamer erachten, als das Voll strecken derselben, denn es hieße die grässlichste Qual des Schwabens zwischen Leben und Tod auf eine noch vielleicht ziemlich entfernte Zukunft hinaus dehnen. Ich habe daher den Ausdruck,, sistieren nicht gewahrt, sondern den Ausdruck:,, nicht vollstrecken lassen", worin mittelbar die Umwandlung in irgend eine andere, bis zur politischen Amnestierung immer noch dem Richter vorbehaltene Ahndung des Gesetzes inbegriffen liegt Deputationen haben wir schon oft gesendet, ich glaube, daß der vorliegende Fall kein minder wichtiger sei, als irgend ein früherer es gewesen, und daß namentlich einer Deputation es am leichtesten gemacht sein durfte, durch Worte der Versöhnung das kräftig zu unterstützen, was in dem Antrage bezweckt ist Ich glaube, daß eine solche Deputation dem ganzen Reichstage nur zur Ehre gereichen könne, und eines wohlwollenden Einpfandes gewiß sein dürfe, weil ein solcher Antrag (ich bezweifle es nicht), schon an und für sich in dem Herzen unseres Monarchen Eingang finden muß

P r ä s Wird der von mir vorgelesene Verbesserungsantrag des Herrn Abg Borrosch unterstützt (Geschieht) Er ist unterste Der Herr Abg Strobach hat das Wort

Abg. Strobach. Ich muß mich gegen den Antrag aussprechen; ich will mich hier nicht berufen auf die Bestimmungen der Geschäftsordnung, das will ich anderen Herren überlassen, ob sie es zulässig finden, daß ein einzelner Paragraph nach zweimaliger Lesung schon der Sanction vorgelegt werde. Ich glaube jedoch, daß die Frage über die Todesstrafe hier in der Kammer selbst, noch nicht vollständig gelöst ist, noch als eine in Verbindung stehende Bestimmung jener Antrag hier zur Sprache kommen muß, ob nicht in Fallen des Aufstandes, des Aufruhres und des Kriegszustand des eine Suspension, daher auch eine Bestimmung über die Aufhebung der Todesstrafe eintreten könne. Ich glaube schon deßhalb, daß, weil hier die Frage ihre vollständige Losung noch nicht erhalten hat, die Unterbreitung derselben zur Allerhöchsten Sanction nicht eintreten könne Ein anderer, weit wichtigerer Grund ist der die Vertreter der österreichischen Volker haben ihre Ansicht über die Todesstrafe ausgesprochen, sie haben das gethan, was ihnen die Pflicht der Humanität zum Gebotne gemacht hat Ich glaube, wir sollten es Sr Majestät überlassen, aus höchst eigener Entschließung einen Akt der Humanität zu vollführen Ich glaube, wir sollten es Seiner Majestät überlassen, gleich nach dem Antritte seiner Regierung die Liebe seiner Völker fest an den Thron zu knüpfen, falls noch ein festeres Knüpfen an den Thron möglich ist. Wir haben uns gegen das Ministerium wegen der Erklärung vom 4 Jänner beschwert, daß das Ministerium uns nicht die Gelegenheit biethen wolle, loiäl zu sein, warum wollen Sie Sr Majestät die Gelegenheit entziehen, human zu sein? Das ist der Grund, warum ich gegen den Antrag spreche, und ich glaube daß dieser Gegenstand, wie er in der hohen Kammer zur Sprache gekommen ist, zu reiche, Se. Majestät aufmerksam zu machen, einen Act der Humanität aus eigener Entschließung zu vollführen (Beifall).

Präs. Wutscht noch Jemand über diesen Gegenstand das Wort zu ergreifen?

Abg Dylewski Es ist nur das, ich glaube, durch unsere Bitte wird die freie Entschließung Seiner Majestät nicht gehindert, und verliert nicht an ihrem Werthe vielmehr bewahrt sich dann das Schöne, daß Seine Majestat und die Volksvertreter gleich handeln. (Bravo)

P ras Wünscht noch Jemand darüber zu sprechen? (Pause) Da Niemand mehr das Wort ergreift, so werde ich die Debatte als geschlossen ansehen, und fordere den Herrn Antragsteller auf, vielleicht noch das letzte Wort zu nehmen.

Abg Schufelka. Ich habe meiner ersten Begründung nichts hinzuzufügen, der Antrag muß sich von selbst begründen Mag nun das Schicksal desselben sein, welches es wolle, ich habe ihn gestellt und begründet, ich habe gethan, was ich für meine Pflicht hielt

P r ä s. Ich schreite nun zur Abstimmung über die gestellten Antrage. Es kommen vor allem die Verbesserungsanträge zur Abstimmung, und zwar zuerst der vom Antrage des Abg Schufelka sich am meisten entfernende Antrag des Abg Fischhof, dann der des Abg Borrosch, und endlich der Antrag des Abg Schuselka selbst Der Antrag des Abg. Fischhof lautet: (Liest ihn) Diejenigen Herren, welche für die Annahme dieses Verbesserungsantrages sind, wollen aufstehen (Geschieht) Es ist die Minorität, der Antrag ist gefallen.  Nun kommt der Antrag des Abg. Borrosch zur Abstimmung, derselbe lautet: (Liest ihn) Diejenigen Herren, welche für die Annahme des Antrages sind, wollen aufstehen. (Geschieht)

Es ist die Minorität, der Antrag ist gefallen. Es kömmt nun der Antrag des Abg. Schuselka selbst zur Abstimmung, derselbe lautet (liest.)

Dringlicher Antrag des Abgeordneten Schuselka.

In Erwägung, daß es dem humanen Zwecke des Reichstagsbeschlusses vom 29. Jänner entgegen wäre, wenn in der Zwischenzeit von nun bis zur Sanction der Grundrechte Todesurteile vollstreckt würden;

in Erwägung ferner, daß dadurch bei politischen Verbrechen die volle segensreiche Wirkung einer gewiß nahe bevorstehenden Amnestie vereitelt würde:

legt der Reichstag den Beschluß vom 29. Jänner sofort Sr. Majestät dem Kaiser zur Sanction vor, und fordert unter Einem das Ministerium auf, die Vollstreckung der Todesurteile sogleich zu sistieren 

Franz Schuselka, 

Abgeordneter für Perchtoldsdorf in Niederösterreich.

Diejenigen Herren, welche für die Annahme dieses Antrages sind, wollen aufstehen (Geschieht) Es ist die Minorität Der Antrag ist verworfen Als nächster Gegenstand der Tagesordnung erscheinen die Berichte des Petitions- — Ausschusses Es hat sich zum Vortrage der Herr Abg. Kreil gemeldet. 

Abg. Kreil: Es liegen dem Petitions- Ausschusse zwei Petitionen von Episkopaten vor, welche die Stellung der Kirche zum Staate betreffen Der Petitions- — Ausschuß hat sich in dem Beschlüsse geeinigt, diese Petitionen dem Constitutionsausschusse zuzuweisen.

Allein bei der Wichtigkeit der Sache, bei dem Umstände, daß diese Petitionen nicht von einzelnen Priestern, sondern von Episkopaten als den gesetzlichen Repräsentanten der katholischen Kirche ausgehen, endlich in Erwägung, daß jene Paragraphe der Grundrechte, welche sich auf die kirchlichen Verhältnisse beziehen, demnächst im hohen Hause zur Sprache kommen werden, glaubte der Petitionsausschuss dem hoben Hause die Anzeige machen zu müssen, daß diese Petitionen vorliegen, und es der Beurteilung des hohen Hauses zu überlassen, ob es vielleicht vor der Berathung der Paragraphe der Grundrechte, die sich auf kirchliche Verhältnisse beziehen, von diesen Petitionen insbesondere Einsicht nehmen oder die Ablesung derselben wünschen werde  Sie gehen jedenfalls an den Constitutionsausschuß, weil diese Petitionen wenigstens benützt werden konnten bei dem zweiten Theile der Constitution Allein sie beziehen sich auf den ersten Theil, nämlich auf die Grundrechte, und da bei den Grundrechten der Constitutions Ausschuß diese Petitionen nicht mehr benutzen kann, so glaubt der Petitions- — Ausschuß dem hohen Hause die Anzeige machen zu müssen, daß sie vorliegen. Es sind die Petitionen des Episkopats der Salzburger Kirchenprovinz, wenigstens des Erzbischofs mit allen Suffraglanbischöfen. dann die Petition des Generalvikariats von der Breslauer Diözese bezüglich des Antheils von Österreichisch Schlesien Sie stimmen in ihrer Ansicht überein. Die Petition des Breslauer Konsistoriums involvirt auch mehrere Punkte, welche sich auf Volksschulen beziehen, bestimmter aber druckt sich über die Ansprüche der katholischen Geistlichkeit die Petition des Salzbürgerepiskopats aus. Ich habe nur den Vortrag zu machen für den Fall, daß das hohe Haus die Ablesung wünscht, oder eine andere Forderung stellt.

Präs. Der Abg. Szaskiewicz hat das Wort.

Abg. Szaskiewicz. In Anbetracht dessen, daß in kürzen ein Paragraph in der hohen Kammer in Berathung gezogen werden wird, welcher die Verhältnisse der Kirche überhaupt dem Staate gegenüber feststellen wird, und da die hier besprochenen Petitionen, besonders die Petition des Salzburgerepiskopats die Verhältnisse der Kirche ausführlicher bespricht, und sohin diese Petition vielleicht in vieler Beziehung einen bestimmten Einfluß auf die Berathung des betreffenden Paragraphes nehmen könnte, so stelle ich den Antrag, daß diese Petitionen, besonders die Petition des Salzburgerepiskopats der hohen Kammer seiner Gänze nach vorgelesen werden möchte, damit jene verehrten Herren Redner, welche sich an den Berathungen des nächsten Paragraphes betheiligen wollen, gehörig darauf reflektieren können.

Präs. Es hat der Herr Abg. Brettel das Wort

Abg. Brestel. Meine Herren, insofern Einzelne von uns noch in der Lage sein sollten, sich über die betreffenden Punkte erst eine Meinung bilden zu müssen, insofern eine solche Petition auf die Bildung der Meinung und das darauf folgende Votum einen Einfluß haben sollte, so kann ein so flüchtiger Eindruck einer Petition, wie das einmalige Vorlesen im hohen Hause, in der Beziehung keineswegs genügen, ich glaube daher, es dürfte dem Zweck, den der Herr Redner erreicht wissen will, bedeutend besser entsprechen, wenn sie im Vorstandsbureau aufgelegt würden, damit jeder, den die Sache interessirt, sie durchlese, er hat dann die nöthige Muße, und wird sich daraus die nöthige Belehrung besser schöpfen können, als wie durch das einfache Vorlesen im Hause, wo er nicht die nöthige Zeit hat, auf die einzelnen Punkte gehörig einzugehen. Es würde daher das Vorlesen im Hause nur unnöthig die Verhandlung verzögern, ohne zu irgend einem Resultate zu führen, es ist dieß übrigens ohnehin ein Vorgang, der bei allen Petitionen, die an den Constitutionsausschuß gelangen, beobachtet wird Es wird ohnehin angezeigt, daß Petitionen vorliegen, die die Mitglieder zur Einsicht nehmen können. Ich beantrage bei diesen speciell, daß es heißen soll: Sie werden im Vorstandsbureau aufgelegt, und dort möge jedes einzelne Mitglied dieselben einsehen 

Abg. Plato. Die Sache ist von einer so großen Wichtigkeit, daß es einem jeden, der gesonnen ist, in Bezug auf §. 15 der Grundrechte das Wort zu ergreifen, sehr angenehm sein muß, daß die Stimme der Bischöfe in dieser so wichtigen Angelegenheit sich vernehmen lasse. Es liegt aber auch im Interesse der ganzen Kammer, in dieser Hinsicht diese Stimmen vollkommen zu vernehmen. Eine flüchtige Verlesung der beiden hier angeregten Petitionen, sowie auch die Vorlage derselben im Vorstandsbureau entspricht nicht, nach meiner Ansicht, dem hohen Interesse des Gegenstandes. Ich glaube daher beantragen zu müssen, daß diese beiden Petitionen in Drück gelegt, und dem hohen Hanse im Drucke mitgetheilt werden. (Bravo)

Präs Wollen mir diesen Antrag schriftlich überreichen. Der Abg. Szábel hat das Wort.

Abg. Szábel. Ich wollte denselben Antrag stellen, und verzichte auf das Wort.

Präs. Der Abg. Lasser

Abg. Lasser. Ich habe nur denselben Antrag zu unterstützen, und führe hierbei die Facta an, daß der erzbischösliche Sprecher von Salzburg nicht bloß auf Salzburg, sondern auf ganz Tirol, Steiermark und Kärnthen sich bezieht; ich führe an, daß der Inhalt dieser Petitionen, wie mir bekannt ist, im wesentlichen übereinstimmt mit ähnlichen Petitionen, die ausgegangen sind von den Episkopaten von Wien, Linz und St. Pölten, und auch, wie der Berichterstatter gesagt hat, mit der Petition des Breslauer Bistums, so daß durch die Einsicht der Petitionen, die hier in Druck gelegt werden sollen, gewiß die ungeheuere Tragweite der Gesichtspunkte, die darin enthalten sind, allen Mitgliedern des hohen Hauses ersichtlich gemacht, und ihnen dadurch Gelegenheit geboten wird, darauf bei der bevorstehenden Berathung der Paragraphe über das Religionswesen Bedacht zu nehmen.

Abg. Strobach. Schluß der Debatte.

P r ä s. Es sind als Redner verzeichnet die Herren Abg. Machalski, Vacano, Thiemann, Ullepitsch und Löhner. Es wird der Antrag auf Schluß der Debatte gestellt. Wird der Antrag unterstützt? (Unterstützt.) Diejenigen Herren, die für die Annahme sind, wollen aufstehen. (Majorität.) Der Antrag des Petitionsausschusses geht dahin, die beiden Petitionen dem Constitutions  Ausschusse zu übergeben.  Wollen sich die Herren erklären, ob sie für oder gegen den Antrag sprechen wollen. (Abg. Machalski verzichtet auf s Wort, Thiemann ebenfalls.) Abg. Löhner.

Abg. L ö h n e r. Ich bin gegen den Antrag der Commission, aber für den Antrag des Abg. Brestel. (Die Abg. Ullepitsch und Vacano erklären sich für den Antrag des Petitionsausschusses.)

Präs. Es sind also dafür die Abg. Vacano und Ullepitsch eingeschrieben, welche sich einander verständigen wollen, wer sprechen solle.  Der Abg. Löhner spricht dagegen. (Pause.) Der gewählte Abg. Vacano hat das Wort. 

Abg. Vacano. Ich muß mich aus sprechen gegen die Drucklegung dieser Petitionen. Denn, wenn die Episkopate es für so wichtig gehalten hätten, hätten sie eben so gut, wie jene armen Weber, welche ihre Petition für den Reichstag auf ihre eigenen Kosten drucken ließen, dieselben ebenfalls gedruckt einbringen können. (Bravo.) Daß die Stimme der Episkopate gehört werden soll, daß kann man nicht verweigern. Es gibt unter uns so viele Mitglieder, die Geistliche und Freunde der Kirche sind, die ihre Stimme erheben werden. Ich muß darauf aufmerksam machen, daß von vielen anderen Episkopaten ähnliche Petitionen da sind, und wenn diese von Salzburg gedrückt werden sollte, so folgt daraus, daß die Petitionen der übrigen Episkopate ebenfalls gedruckt werden sollen. Ich bin daher dafür, daß man diese Petitionen auf den Tisch des Hauses niederlege, d. h. wie der Herr Abg. Brestel gesagt hat, sie Jedem zur Einsicht vorlege.

Präs. Der Herr Abg. Löhner hat das Wort.

Abg. Löhner. Ich habe nichts mehr zu sagen.

Präs. Wünscht der Herr Berichterstatter vielleicht das Wort zu nehmen?

Abg. Kreil. Der Petitions-  Ausschuß hat es für seine Pflicht gehalten, das hohe Haus auf diese Petitionen aufmerksam zu machen, wie ich bereits anzuführen mir erlaubte, wegen der Wichtigkeit und wegen der Nähe des Zeitpunktes, in welchem die kirchlichen Verhältnisse in diesem hohen Hause zur Sprache kommen werden. Es wird vollkommen anheim gestellt dem Beschlüsse des hohen Hauses, ob es von diesen Petitionen Einsicht nehmen, wie, ob durch Vorlesung oder Drucklegung, oder ob es dieselben ganz ignorieren will. Der Petitionsausschuß glaubte nur seine Pflicht erfüllen zu müssen, daß er dm hohen Hause das Vorhandensenn dieser Petitionen anzeigte

Präs Der Antrag des Petitions-  Ausschusses lautet: Diese Petitionen sind dem Constitutionsausschusses zu übergeben.  Es sind dazu 3 Verbesserungsanträge vorgelegt worden, hinsichtlich welcher ich die Unterstützungsfragen stellen muß. Der Verbesserungs-  Antrag des Abg. Szaszkiewicz lautet: ,, Ich stelle den Antrag, daß die Petition des Salzburger Episkopats vorgelesen werde. "Wird dieser Antrag unterstützt? (Wird zahlreich unterstützt). Der Antrag des Abg. Brestel lautet:.. Die Petitionen der Episkopate sind im Vorstandsbureau zur Einsicht aufzulegen. Wird dieser Antrag unterstützt? (Wird zureichend unterstützt) Der Antrag des Abg. Plato lautet: "Daß die beiden Petitionen des Salzburger und Breslauer Episkopats in Druck gelegt, und unter die Mitglieder des Hauses vertheilt werden. " Wird dieser Antrag unterstützt? (Wird zahlreich unterstützt). Die Anträge sind derart, daß sie alle neben dem Antrage des Petitionsausschusses bestehen können, indem diese Petitionen immerhin dem Constitutionsausschuß mitgetheilt, hier gedruckt vorgelegt, oder im Vorstandsbureau zur Einsicht aufgelegt werden können.

Ich werde demnach der Reihenfolge nach, wie diese Anträge vorgebracht worden sind, sie zur Abstimmung bringen.

Der erste Antrag ist der des Abg. Szaskiewicz, welcher lautet, daß die Petition des Salzburger Episkopats vorgelesen werde. Diejenigen Herren, welche für diesen Antrag sind, wollen aufstehen. (Minorität.) Der Antrag ist gefallen.

Jetzt kommt der Antrag des Abg. Plato, wegen Drucklegung dieser Petitionen. Ich glaube, daß, wenn dieser angenommen wird, der Antrag des Abg. Brestel entfalle, da, wenn jeder Herr Abgeordnete ein gedrucktes Exemplar empfängt, die Auflegung im Vorstandsbureau nicht mehr nöthig erscheinen dürfte. Der Abg. Plato beantragt, daß beide Petitionen, nämlich des Salzburger und Breslauer Episkopates in Druck gelegt, und unter die Mitglieder des Hauses vertheilt werden sollen. Diejenigen Herren, welche für diesen Antrag sind, wollen aufstehen. (Majorität.) Der Antrag ist angenommen. Der Antrag des Abg. Brestel entfällt demnach.  Der Antrag des Petitionsausschusses kommt ebenfalls zur Abstimmung, welcher lautet: diese Petitionen dem Constitutionsausschusses zu übergeben. Diejenigen Herren, welche für diesen Antrag sind, wollen aufstehen. (Majorität.) Er ist angenommen.

Abg. Z i e m i a I k o w s k i. Es wird vielleicht sonderbar scheinen, daß ich eben jetzt, wo ein Antrag verworfen worden ist. diesen Antrag neuerdings stelle vielleicht gegen die Geschäftsordnung. Es ist beschlossen worden, wir sollen diese Petitionen in Drück legen lassen; sie werden gedrückt werden in Folge eines Reichstagsbeschlusses, und der Reichstag weiß nicht einmal, was er drucken lassen soll. Ich werde daher den Antrag stellen, daß jetzt, wo der Druck beschlossen worden ist, wir wenigstens erfahren, was in diesen Petitionen steht, und daß diese Petitionen vorgelesen werden.

Präs. Ich kann diesen Antrag nicht zur Abstimmung bringen, weil eben derselbe Antrag des Abg. Szaskiewicz, daß die eine dieser Petitionen vorgelesen werde, verworfen wurde.

Es hat sich auch der Herr Abg. Ullepitsch als Berichterstatter des Petitionsausschusses vormerken lassen.

Abg. Ullepitsch. Vermöge des von Seite der hohen Kammer gefaßten Beschlüsse liegt es dem Petitionsausschüsse ob, zur Zeitersparung gleichartige Gegenstände gleichzeitig zum Vortrage und zur Erledigung zu bringen. In Folge dessen werde ich nun vier gleichartige Eingaben und Petitionen ihrem wesentlichen Inhalte nach zur Kenntniß der hohen Kammer bringen.

Es haben nämlich unter Reichtagszahl 2118 die Gutsbesitzer der Provinz Krain um Bedachtnahme auf die besonderen dortigen Landesverhältnisse bei Verfassung des Gesetzentwurfes über die Entschädigung der aufgehobenen Urbarial und Zehentrechte, um Beziehung von Sachverständigen zur dielfälligen Reichstags Commission, und um einstweilige Verfügung eines Moratoriums gebeten.

Weiteres ist unter Reichstagszahl 745 von Seite des Ministeriums des Innern der von den Ständen des Herzogtums Krain vorgelegte Entwurf eines Gesetzes zur Ablösung der Zehnt und Urbarballasten in Krain, dem Reichstage zur geeigneten Berücksichtigung überreicht worden.

Ferner haben die Gutsbesitzer der Provinz Steiermark, unter Reichstagszahl 744 gebeten, daß den dortigen Herrschafts- und Güterbesitzern bis zur erfolgenden Flüssigmachung der ihnen gebührenden Urbartalentschädigung, ihren Gläubigern gegenüber ein Moratorium bewilligt werden möge, und daß die ihnen dießfalls gebührende Entschädigungsquote mit Rücksicht auf die von ihnen aufgestellten und mitgeteilten Principien ermittelt werden wolle; und endlich ist unter Reichstagszahl 747 von Seite des Ministeriums des Innern eine Vorstellung der Herrschaftsbesitzer der Grafschaften Götz und Gradinka an den Reichstag gelangt, in welcher dieselben die privatrechtliche Natur der ihnen gebührenden Urbarialien, Laudemial und Zehentbezüge nachweisen, und daher die Berücksichtigung dieses besonderen Verhältnisses bei der bevorstehenden Abolition und Entschädigung dieser Bezüge in Anspruch nehmen.

Der Petitionsausschuss hat nun einhellig beschlossen, diese vier Eingaben dem Urbarialentschädigungs Ausschusse zur Berücksichtigung bei der Lösung der ihm behufs der Verfassung eines dielfälligen Gesetzentwurfes gestellten Aufgabe abzutreten, und insoweit wäre dieser Beschluß des Petitionsausschusses kein Gegenstand des Vortrages in der Kammer. Nachdem jedoch in jeder der vier Eingaben ein großer Theil der Guts und Herrschaftsbesitzer einer ganzen Provinz ihre Gesinnungen bezüglich der bevorstehenden Urbariahablösung und Entschädigung ausgesprochen haben, so hat der Petitionsausschuss weiteres beschlossen, das Vorhanden sein der besagten Eingaben zur Kenntniß des hohen Hauses zu dem Ende zu bringen, daß selbe von jenen Herren Abgeordneten, welche es wünschen sollten, eingesehen werden können. Diese von mir gemachte Mittheilung, ohne übrigens Gegenstand einer meritorischen, geschäftsordnungsmäßigen Abstimmung zu sein, wolle daher von der hohen Kammer lediglich zur Wissenschaft genommen werden.

Präs. Wünscht Jemand über den Gegenstand zu sprechen? (Pause.) Diejenigen Herren, welche dem Antrage des Petitionsausschusses beistimmen,


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