Pátek 11. srpna 1848

näheren Berathung über die Entschädigung erübriget, was bei den Untertänigkeitslasten nicht vorhanden sein soll. Deswegen habe ich proponirt, diese Lasten in den ersten und zweiten Absatz abzuheilen.

Ferner habe ich beigefügt §. 4, daß das Aufhören derjenigen Lasten, welche nicht aus dem Anterthanenverbände fließen, erst dann wirklich stattzufinden sobald die hiefür von den Verpflichteten zu leistende Entschädigung wirklich ausgemittelt sein wird. Nachdem ich bemerkt habe, daß es sich hier vorzüglich um Privatrechte handelt, glaube ich, daß man sich den Schütz derselben möglichst angelegen sein lassen müsse, und daß es sehr fatal wäre, wenn man ein Recht nehmen würbe, ohne sogleich hiefür eine andere entsprechende Sache an dessen Stelle zu setzen. Der Bezugsberechtigte würde hierdurch in einen rechtlosen Zustand für den Zicischenraum gesetzt. Es ist aber keine solche Eile nöthig, nachdem es auf drei bis vier Monate nicht ansteht, und das Aufhören der Leistungen recht wohl verschroten werden kann, bis die Entschädigung hiefür ausgemittelt sein wird. Damit dieß jedoch nicht zu lange dauert, habe ich beantragt, daß gewisse Tretmine festgesetzt werden, und zwar von sechs Wochen, binnen welchen sie sich über das Quantum der zu leistenden Entschädigung im gütlichen Wege verständigen können. Nach Verlauf dieses Terminus hätte die ältliche Erhebung des Entschädigungsquantums einzutreten, nach denjenigen Normen, die der hohe Reichstag hiefür festzusetzen für gut befinden wird. Diese Normen sollen, glaube ich, wohl vom Reichstage bestimmt werden, aber nicht ohne vorhergehende Vorlage derjenigen Vorarbeiten, welche auf den meisten Provinziallandtagen bereits gemacht worden sind. Man hat zwar bemerkt, daß hier auch Deputirte von allen Gegenden sitzen, die hinreichend dießfalls informiert sein dürften, was aber bei uns nicht der Fall ist, well Viele beim Provinziallandtag gesessen sind, und die Verhandlungen desselben früher geheim gehalten würben, und so wissen wir nicht Alles, weis an den Vorarbeiten gemacht wurde. Ich glaube daher, daß es gut wäre, wenn man diese meist schon fertigen Vorarbeiten zu Rathe ziehen wollte, bei jener Commission, welche nach den Gouvernements Bezirken vom Reichstag bestimmt wird. Dann glaube ich auch, daß allerdings die Festsetzung der Grundsätze, welche der Reichstag erlassen wird, Provinzerweise geschehen soll, denn man wird schwerlich eine für alle Provinzen passende Norm finden. Was das weitere Amendement betrifft, so dürfte ich vielleicht einige Herrn Redner mißverstanden haben, was mich zu diesem weitern Amendement veranlaßt hat; ich wollte nur sagen, daß nachdem dieß, wie ich glaube, ein Gesetzentwurf ist, nach den gewöhnlichen Regeln vorgegangen werden soll, daß daher der Beschluß des Reichstags durch die Exekutivgewalt im ältlichen Wege verkunligt werden soll, und nicht durch eine Proclamation, wodurch die Encutivgewalt ganz ausgeschlossen wird; ich glaube, daß das ganz in der Geschäftsordnung gegründet ist.

Vice — Präs. Wird dieser Antrag unterstützt? (Wird unterstützt.)

Vicepräs. Nun trifft die Reihe den Antrag des Abg. Muffil, er lautet:

"Die hohe Reichsversammlung wolle beschließen:

§. 1. Das Unterthansverhältniß wird für aufgehoben erklärt.

§. 2. Die Robot, die Lohnarbeiten, der Zehent und das Laudemium jeder Gattung, sowie überhaupt alle aus dem Unterthansverhältnisse zu Gunsten der geistlichen oder weltlichen Obrigkeiten bestandenen persönlichen oder dem untertänigen Rustikal oder Dominiealgrund und Boden anklebenden Dienst, Natural oder Feldleistungen haben, in wiefern deren Bezug durch Regierungsverordnungen nicht schon mit einem früheren Zeitpuncte eingestellt wurde, von nun an gänzlich aufzuhören.

§. 3, Dasselbe gilt von den aus dem Lebensverbände auf bäuerlichem Grund und Boden haftenden Lasten.

§. 4. Mit der Frage, ob und welche Entschädigung den Obrigkeiten für die vorstehenden Gerechtsamen gebühre, weiden dieselben auf die künftigen Gesetze gewiesen.

§. 5. Diese Bestimmungen haben auf Abgaben von Bergwerksentitäten, in sofern dieselben in den Montaniestischen Gesetzen begründet sind, sowie auf die den Besitzern nicht unterthanisen Realitäten aus dem Lehenverbände obliegenden Leistungen keine Anwendung.

§. 6, In wiefern den Obrigkeiten aus dem Gesetze das Weiderecht auf untertänigem Grund und Boden zusteht, wird dasselbe einstweilen nach Maßgabe der gemäß ökonomischer Grundsätze unabweislichen Nothwendigkeit zur Erhaltung des obrigkeitlichen Viehstannes, gleich dem auf Privatvertragen beruhendem Weiderechte aufrecht erhalten.

§, 7. Alle ändern zum Schütze obrigkeitlichen Eigenthums bestehenden Gesetze und Ordnungen, als die Jagd, Waldordnung u. s. w. bleiben bis zum Erscheinen neuer Gesetze in voller Kraft. §. 8. Die den Unterthanen aus dem Unterthansverhältnisse gegen die Obrigkeiten zustehenden Gerechtsamen haben die Letztern bis zum Erscheinen neuer Gesetze einstweilen noch fortan zu leisten. Doch wird den Obrigkeiten von dem Zeitpuncte des eingestellten Bezugs der ihnen gebührenden Gerechtsamen nach Maßgabe der künftigen Gesetz die Vergütung zu leisten sein.

§, 9. Die den Obrigkeiten nach der bisherigen Verfassung und Gesetzgebung in Führung der öffentlichen Ämter, als: des Steueramtes, der politischen, polizeilichen und gerichtlichen Geschäfte, insbesondere des Grundbuchs, Weisen und Depositensamtes zustehenden Gerechtsamen und obliegenden Verpflichtungen bleiben bis zur neuen Organisirung der Administration und Justizverwaltung aufrecht, wo nach die Obrigkeiten bis dahin für ihre Staatshandlungen, insbesondere aber auch die in den bestehenden Gesetzen begründeten Gebühren, als Taxen und Steuerpercentualgebühren noch fortan zu beziehen haben.

§. 10. Wenn die Leistungen, deren Bezug hier ein» gestellt wird, nicht den Obrigkeiten gebühren, sondern zur Dotation einzelner Personen, wie der Seelsorger gehören, oder zur Herstellung und Erhaltung der Kirchen, Schulen und anderer gemeinnütziger Institute gesetzlich gefordert werden, sind dieselben, der Zehent jedoch mit nachstehender Beschränkung, bis zum Erscheinen neuer Gesetze noch fortan zu leisten. Überhaupt bleiben bis dahin alle das Patronatsrecht betreffenden Bestimmungen aufrecht. §. 11. Der im vorstehenden Paragraph berührte Zehent ist nach der Wahl über Zehenholden in natura oder ins ReluitionsBetrage nur in soweit zu leisten, als zur Ergänzung der gesetzlichen Congrua der Zehenherren mit Einrechnung ihrer anderweitigen Bezüge nothwendig ist. Bezüglich des Übermaßes des Zehents werden die Berechtigten mit dem Entschädigungsanspruche gleich den Obrigkeiten auf die künftigen Gesetze gewiesen.

§. 12. Die Kreisämter und die höhern politischen Behörden werben ermächtigt, provisorische Verfügungen zu treffen, wenn einer oder der ankere Berechtigte durch die hier erfolgte Einstellung seiner bisherigen Bezüge an den notwendigen Systemstationsmitteln für sich und seine Familie Abbruch leiden sollte, oder wenn dringende öffentliche Rücksichten Provisorien erheischen sollten."

Abg. Mussil. Ich werde mich auf einige furze Bemerkungen beschränken und die Aufmerksamkeit der hohen Versammlung nicht lange in Anspruch nehmen. Über das Princip sind wir vollkommen einig. Die Auflösung des Unterethansverbandes ist eine nothwendige Folge der Gleichberechtigung aller Staatsbürger, und diese ist nicht erst durch uns, sondern schon durch die Ereignisse des März festgestellt worden. Das Volk ist es, welches die Freiheit selbst errungen hat, wir sollen das Princip der Freiheit nur ins Leben einführen. Es handelt sich also nur darum, um den Ausspruch der Aufhebung des Unterethansverbandes in eine gesetzliche Form zu bringen, und einem gesetzlosen Zustande vorzubeugen, zu welchem die Aufhebung des Unterthansvethältnisses ohne nähere Bestimmung, welche Gesetze bis zum Erscheinen der neuen Gesetze noch in Kraft bleiben, führen könnte, und dieses glaube ich durch meinen Antrag, der den Herren Abgeordneten im Drucke vorliegt, so viel als möglich erreicht zu haben. In allgemeinen Sätzen habe ich alle wie immer Namen habende persönliche, oder auf Rustikal oder Dominicalgrönden zu Gunsten der geistlichen oder weltlichen Obrigkeiten aus dem Unterthansverhältnisse haftenden Dienste, Natural und Geldleistungen, insbesondere auch den Zehent, die Lohnarbeiten und das Laubemium zusammengefasst, und deren weitern Bezug eingestellt, ohne mich vorläufig auszusprechen, ob und welche Entschädigung zu leisten sein wird. Dagegen halte ich es im Interesse der Nationalökonomie und der öffentlichen Ordnung nothwendig, daß bis zum Erscheinen neuer Gesetze, zu deren Bearbeitung die Commission von der hohen Versammlung schon jetzt gebildet werden wolle, alle das obrigkeitliche Eigenthum schützenden Gesetze und Ordnungen einstweilen in Wirksamkeit bleiben, weil auch nur eine kurze Zeit von Gesetzlosigkeit unberechenbare Nachtheile zur Folge haben könnte. Insbesondere glaubte ich den einstweiligen Bestand der Jagd und Waldordnungen anführen zu müssen, weil bei der jetzt sehr geschwächten Autorität der obrigkeitlichen Ämter und der in Folge dessen von einigen Unterthanen sich angeeigneten Jagdfreiheit, die Bauern auf ihren Feldern selbst viel Schaden leiden. Meine eigenen Committenten haben sich in diesem Sinne oft ausgesprochen, und den Wünsch nach gesetzlicher Ordnung ausgedruckt. Dagegen habe ich das gesetzliche Weiderecht der Obrigkeiten, in der Boraussetzung, daß die neuen, den bäuerlichen Besitz auch in dieser Hinsicht gänzlich entlastenden Gesetze bald erscheinen werden, aus Rücklichten für die Ernährungsfähigkeit des Volkes, auf die ökonomische unabweisliche Nothwendigkeit festgestellt. Eben so haben mich die Rückfichten, daß dem Bauer die Mittel, sein Feld zu bestellen, und seiner Holzbedarf zu bestreiten, nicht geschmälert werden dürfen, zu der Bestimmung bewogen, daß die Obrigkeiten die zu Gunsten der Unterthanen, namentlich jener von Galizien, obliegenden Leistungen bis zum Erscheinen der neuen Gesetze noch fortan zu erfüllen haben, daß ihnen jedoch von dem Zeitpuncte der Einstellung ihrer Gerechtsamen nach Maß der künftigen Gesetze die Vergütung zu leisten sein wird. Bei allen den Leistungen, die aufgehoben werden müssen, habe ich endlich einen Unterschied gemacht, ob sie den Obrigkeiten zu Gute kommen oder andern gemeinnützigen Instituten. Im letzteren Falle sollen sie bis zum Erscheinen der neuen Gesetze einstweilen noch entrichtet werden.

Ich glaube, keine Gemeinde wirb sich weigern, bei Schulen, Kirchen und andern derlei Baulichkeiten den gesetzlichen Konkurrenzbeitrag zu leisten. Nur den Zehent glaubte ich bloß auf die Congrua beschränken und die Zehentherren mit der Vergütung des Übermaßes auf die künftigen Gesetze weisen zu müssen. Die gesetzliche Congrua kann jedoch dem Seelsorger auf seinen Fall entzogen werben.

Solche Bestimmungen sind also nothwendig, da mit jeder Besorgniß vorgebeugt werde, daß in der Aufhebung des neuen Unterethansverhältnisses die Entbindung von allen Gesetzen liege. Wenn aus der Aufhebung des Unterthansverhältnissen bis zum Erscheinen der neuen Gesetze doch noch Schwierigkeiten entstehen und dringende öffentliche Rücksichten Provisorien erheischen sollten, so mögen solche von den politischen Behörden getroffen werden.

Mir ist vor einigen Tagen selbst eine Anfrage von draußen zugekommen, welcher die Meinung zu Grunde liegt, daß von dem mährischen Landtage alle wie immer geartete Schuldigkeiten aufgehoben wurden. Die Anfrage betraf die auf den Steuergulden umgelegten Zahlungen.

Die Schwierigkeit wegen der Fortführung der öffentlichen Geschäfte durch die Obrigkeit glaube ich durch den §. 9 gehoben zu haben. (Liest denselben.) Denn die neue Justizverfassung und die neue Organisirung der Administration wird nicht so bald ins Leben treten können, wenn auch das Ministerium und die hohe Versammlung noch so thätig sein werden. Wir müssen also einstweilen, um der Gesetzlosigkeit vorzubeugen, die bestehenden Organe in ihrer Wirksamkeit aufrecht zu erhalten suchen. Nun frage ich noch, ob man diese Formulirung des Gesetzes anroch an einen Ausschuß weisen, oder den Gegenstand, wie ich angedeutet, schon jetzt erledigen soll? Ich spreche mich für das letztere aus, indem wir jetzt schon vier Tage debattiren und die Sache genügend erörtert ist. Wenn Jemand in der hohen Versammlung, aus welcher allein der Ausschuß gebildet werden kann, eine bessere Formulirung dieses Gesetzes zu geben beabsichtigt, so mag er sie der hohen Versammlung jetzt vorlegen. Wir würden durch die Verweisung an den Ausschuß an Zeit nichts ersparen; Abänderungsanträge würden doch nicht ausbleiben und wir könnten wieder mehrere Tage debattiren. Ich glaube, der Gegenstand ist so von allen Seiten hinlänglich aufgeklärt, daß wir hier beschließen können.

V i c e  P r ä s. Wird dieser Antrag des Abg. Mussil unterstützt? (Es geschieht.)

Der Abg. Trojan hat nachstehenden Antrag vorgelegt, er lautet:

"Erstens. Die politische Gleichstellung aller Staatsbürger vor dem Gesetze hat fortan als Grundgesetz des österreichischen constitutionellen Kaiserstaates zu gelten.

,,Zweiten.?. Jede Einschränkung der persönlichen Freiheit durch das Band der Untertänigkeit hat von nun an aufzuhören.

"Drittens. Alle älteren Gesetze und Verordnungen werben hiermit in sofern aufgehoben, als sie mit diesen Grundsätzen im Widerspruche stehen.

"Viertens. Alle Robot und die an deren Stelle gesetzten bleibenden Leistungen, alle Zehtnt und Laudemialgebühren, so weit diese nicht eigentliche Gerichtstaxen sind, überhaupt alle aus dem Unterthänigkeits und Lehenverbände und aus dem Obereigenthume abgeleiteten Natural oder Geld und Arbeitsleistungen, ferner alle auf fremdem Boden ausgeübten obrigkeitlichen Regalien haben, soweit sich der Ursprung dieser Verbindlichkeiten und Rechte nicht auf ausdrückliche Bestimmungen rechtsförmiger Verträge gründet, sogleich aufzuhören, und es sind selbst vertragsmäßige Verabredungen zur Einführung derartiger Eigentumsbeschränkungen für alle Zukunft unzulässig.

"Dagegen haben aber auch die nachweislich unmittelbar auf solchen Bezügen lastenden Verpflichtungen der Obrigkeiten gleichzeitig zu entfallen.

Fünftens. Für die Auflassung der Robot unbehauster Leute und der Häusler, welche nicht mehr

als sechs Metzen Rustikalgrund besitzen, eingleichen für die Aufhebung des Bierzwanges und unrectificirter Landemiaugebühren, welche bei der ursprünglichen Eigentumsübertragung von Seite der Obrigkeit nicht ausdrücklich bedungen erscheinen, wird keine Entschädigung geleistet.

"In welchem Maße und auf welche Art für die übrigen vorberührten Verbindlichkeiten eine Entschädigung einzutreten habe, wird später festgesetzt werden. Zur Erörterung dieser Frage setzt der Reichstag unter Einem einen Ausschuß aus je drei Mitgliedern eines jeden Landes zusammen.

"Sechstens. (In Übereinstimmung mit dem vierten Absätze de? Amendements des Abg. Emil Vacano.)"

Abg. Trojan. Der Herr Redner vor mir hat seinen Antrag damit begründet, und die meisten Herren Antragsteller haben gewiß, wo nicht alle denselben Grundsatz zur Grundlage genommen, daß die politische Gleichstellung aller Staatsbürger vor dem Gesetze das Grundprinzip einer echt demokratischconstitutinellen Verfassung abzugeben habe. Es ist ferner ausgesprochen worden und zwar gleich am Anfinge unserer Verhandlungen über den vorliegenden Gegenstand, daß wir mit dem vorliegenden Beschlusse eine Art von Thronrede, eine Art von Eröffnungsrede des Reichstages hinausgegeben haben. Ich glaube, wir hätten uns daher nicht zu scheuen, das Grundprinzip aller unserer Beschlüsse zu veröffentlichen und auszusprechen. Ich trage daher im ersten Absatze an, daß die Basis, der Grundsatz, der diesen Verhandlungen zur Grundlage dient, und auch gewiß einer andern zur Grundlage dienen wird, in nachstehender Weise ausgesprochen werde, (Wird gelesen.)

Betrachten wir bei zweiten Satz: "Daß jede Einschränkung der persönlichen Freiheil durch das Band der Untertänigkeit von nun an auszuhören habe." Ich nehme in diesem Absatze ziemlich getreu den Antrag des Abg. Kudlich an, nur setze ich hiezu eine Bestimmung des Zeitpuncies, wo dieser Satz in Wirksamkeit treten soll. Im ursprünglichen Satze war dieser Zeitpunct nicht angesetzt: "Von nun an hat jede Einschränkung der persönlichen Freiheit aufzuhören." Darüber sind wir alle einig und werden kein Wort darüber verlieren. Nur wünschte ich im dritten ausdrücklich ausgesprochen zu haben, "daß alle älteren Gesetze und Verordnungen hiermit in soferne aufzuheben seien, als sie mit diesen Grundsätzen im Widersprüche stehen." Wenn wir jede besondere standest mäßige Beschränkung der persönlichen Freiheit als einen individuellen Nachtheil, als eine der Menschmtoürde und den angeborenen Rechten entgegenstehende betrachten, so müssen wir allerdings viel vorsichtiger sein in der Betrachtung der Beschränkung des Eigenthums. Nach meiner Ansicht fordert die menschliche Würde weder eine Beschränkung des Eigenthums, noch deren Behebung. Ich glaube seine Beschränkung des Eigethumes ist eigentlich den angebornen Menschenrechten zuwider, aber den politischen Grundsätzen und den Grundspitzen der Staatswirtschaft können sie allerdings entgegenstehen, und daher in öffentlicher Rücksicht allerdings Beschränkung erleiten. Darum glaube ich ferner allerdings, daß, sofern diese Bestimmungen sich auf Gesetze oder Gewohnheiten beziehen, die durch Gesetze functioniren sind, und auf denselben fußen, daß wir tiefen zunächst entgegen zu treten haben, denn der Reichstag hat dem Volke gegenüber und für alle Völker Gesetzt zu erlassen und hat nicht mehr Zeit, angemessen entgegen zu treten. Ich bin also der Ansicht, daß wir allerdings zunächst ganz in dieser Weise vorgehen, und in sofern stimme ich mit mehreren Antragstellern vor mir überein, daß wir nicht die vertragsmäßige Beschränkung des Eigenthums beheben; ich habe sie, die wichtigsten wenigstens, specificirt, und habe namentlich auch Laudemialgebühren im Sinne des Antrages des Abg. Vacano, mit der Beschränkung aufgenommen, daß sie nur in sofern aufzuhaben sein, in sofern sie nicht eigentliche Gerichtstaren sind. Dem Herrn Vacano und auch mir sind Fälle bekannt, wo die emphiteischen Vertrage und Laudemialgebühren mit dem Beisatze ausdrücklich bedungen erscheinen, daß außerdem keine weiteren Gebühren und Taxen zu sondern seien. Wenn wir das Laudemium im Ganzen vertreten werden, so wird ein solcher Grund eigentlich taxfrei sein, und wird eine Freiheit vor allen übrigen voraus genießen. Ich trete also dem Abg. Vacano bei, daß alle Gebühren, in sofern sie nicht Gerichtstaxen sind, aufzuhören haben. Ich habe aber noch einem Beisatz hinzuzusetzen, den ich in den früheren Anträgen verniete, nämlich: "daß auch alle, auf fremdem Boden ausgeübten obrigkeitlichen Regalien unter den gesetzten Bedingungen aufzuhören haben." Es sind nämlich Regalien, die auf fremdem Boden ausgeübt werden, die sich unter die früheren Puncte kaum subsumiren lassen, z. B. Jagd und Fischerei, Vogelfang, und solche, die kaum allgemein bekannt sein dürften, nämlich der Granateneunt,, es ist ein Regale der Obrigkeiten. Wo Jemand auf seinem Grund eine Granate findet, muß er sie der Obrigkeit gegen ein geringes Entgelt, gegen einen Taglohn übergeben.

Aber ich wiederhole: vor Allem möchte ich die Vertrage und deren Bestand vorläufig noch gewahrt und gesichert haben.

Meine Herren, Verträge sind nicht Beschränkungen der Freiheit, sie sind vielmehr ein Ausfluss der persönlichen Freiheit, und wenn wir diese Verträge beheben, haben wir die persönliche Freiheit verletzt.

Nur freie Menschen können Verträge schließen; wenn wir gegen ihren Willen auftreten, und wenigstens vorlausig nicht mit großer Umsicht den Unterschied machen, was auf freiwilliger Einwilligung der Beteiligten beruht: so fürchte ich, würden wir uns Den Schein einer Gewalttat zu Schulden kommen lassen; und wenn wir es in einem Puncte einführen, wir, die höchste, die gesetzgebende Gewalt im Staate, wenn wir uns den Schein des Communismus zu Schulden kommen lassen, so dürfte dieß üble Folgen nach sich ziehen: es könnte leicht Ärgernis geben, daß auch in ändern Puncten ähnliche Begehren gestellt werten, daß Atme von Rascheren einen Theil von deren Rechten in Anspruch nehmen.

Bei Bestand eines Vertrages ist es erwiesen, in wie weit ein Theil dem andern sein Eigenthum abgetreten, oder sonst ein Recht eingeräumt zu haben erklärt. Wie können wir ihm gegen seinen Willen mehr nehmen, oder der Verlegenheit preis geben, daß er nichts behält? Ich kenne Fälle, wo Gutsbesitzer beinahe ihr ganzes Vermögen hingangeben, um sich jährliche Zinsen zu sichern. Wenn ihnen dieß auf einmal abgenommen wird, wovon sollen sie leben? wie sollen sie leben? wie sollen sie der Zukunft entgegen sehen, wenn man nicht zu gleicher Zeit diese sichert? Daher glaubte ich, den Grundsatz aufstellen zu sollen, daß solche Rechtsverhältnisse erst bann auszuheben seien, und in sofern, als zugleich über die Qualität und Quantität der Entschädigung und über die Nothwendigkeit einer solchen Rechtsaitelösung abgesprochen sein werde, nach reiflicher Überlegung der Commission, die wie zu diesem Zweck zusammensetzen müssen.

Ich glaube auch, zugleich beifügen zu müssen, daß auf alle Fälle auch bis unmittelbaren, direct auf solchen Bezügen lastenden obrigkeitlichen Leihungen entfallen müssen. Wir wissen, daß namentlich das Exequatorium dominicale eine Steuer ist, welche auf solchen Bezügen lastet, daß in einem Falle gewiß die Last zugleich mit dem Belasteten entfallen müsse. Wird der Obrigkeit ein Bezugsrecht abgesprochen, so muß ihr auch zu gleicher Zeit die darauf gefetzte Steuer abgesprochen werden.

Hiervon sind aber natürliche Dominicaalleistungen zu unterscheiden, welche nicht unmittelbar auf den vorberührten Bezügen beruhen.

Über einige dieser Obliegenheiten, glaube ich, könnten wir uns allerdings bald verständigen, daß sie ohne Entgelt zu beheben seien. Es ist bereits der Antrag vom Abg. Zimmer gemacht worden, und er hat Unterstützung gefunden, daß die Robot der Inleute und jener Häusler, welche einen geringen Gründbesitz haben, ohne Entschädigung aufgehoben werden soll. Ich glaube, das könnten wir aussprechen, um im Voraus zu beurkunden, von welchem Grundsatze wir ausgehen. Eine solche Robot ist nur ein Überrest der Leibeigenschaft, da der Unterthan von der Obrigkeit keinen Vortheil genießt.

Es hieß, diese Robot fei eine Leistung für den obrigkeitlichen Schutz; aber jetzt ist dieser Schutz illusorisch, weil jeder Staatsbürger nun den allgemeinen Schutz des Staates genießt und dieser ihm genügt.

Wir haben in vielen Fällen gesehen, wie die Robot und ähnliche Zinsungen die Lasten, welche Lasten auf Kleinhäusler erst nachträglich bei Verleihung von Heiratsund ähnlichen Bewilligungen aufgelegt werden, von Vater auf Sohn so übergegangen sind auf eine Weise, daß selbst in solchen Fällen, wenn er besonders im Rustikalbesitze stand, im Gegensatze zum emphiteutischen, den er von der Obrigkeit bekam, in die dem Falle ihm von der Obrigkeit kein Vorheil zu zuwiesen worden ist. Es ist auch kaum die Möglichkeit einer Ablösung bei so unbemittelten Personen zu erwarten. Ich stelle daher die Frage, wie im Übrigen und auf welche Art für diese Verbindlichkeiten eine Entschädigung einzutreten habe; und ich bin der Meinung, daß diese Frage einer vorlausigen Beratzug und Vorlage des Ausschusses zuzuweisen sei, ohne uns eine Präjudiz unserer künftigen Beschlüsse zu machen.

Im sechsten Absatze habe ich ganz den Sinn und auch die Stylisirung des Abg. Vacano beizubehalten befunden; übrigens muß ich bemerken, daß auch ich allerdings für Kundmachung dieses Grundspitzes mittelst eines ordentlichen Gesetzes stimme. Dem Staate gegenüber, wie schon zu bemerken ich die Ehre hatte, hat der Reichstag nur mittelst eines Gesetzes zu sprechen und kann daher nur ein Gesetz votieren.

Vicepräs. Wird dieser Antrag unterstutzt? (Hinreichend.) Es liegt noch ein Verbesserungsantrag des Abg. Peitler vor, er lautet:

"Nach §. 2 kommt ein neuer Paragraph folgenden Inhaltes zu setzen:

,,§. 3, Es werden daher die Unterethanspatente vom Jahre 1781, sowie alle anderen, das Lehen, Zehent, Obereigentums und Unteräthanswesen betreffenden Justiz und politischen Gesetze, insbesondere auch die §§.1122 — 1150 des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches, welche von dem geteilten Eigenthums, nämlich: von den Erbpacht, Erbzinsend Bodenzinsgütern handeln, sogleich außer Wirksamkeit gesetzt.

"Nur die bereits anhängigen Unterthansprocesse sind nach den gegenwärtigen politischen Vorschriften abzuführen.

"§. 4. Die Errichtung von Erbpacht, Erbzinsend Bodenzinsverträgen, so wie überhaupt von allen Verträgen, wird künftig bei sonstiger Ungültigkeit derselben verboten.

,,§. 5. Die Anfertigung der Zehent und Urbarialfassionen von Seite der Zehent und Grundherren haben in allen Provinzen, wo diese Kateastralarbeiten bereits begonnen haben, so gleich aufzuhören, indem vom Verwaltungsjahre 1849 an, die Bezahlung der Urbarial und Zehentsteuer von den Grund und Zehentherren ohnehin aufhört."

(Die Begründungsrede des Herrn Abg. Peitler konnte wegen allzu großer Entfernung und zu leisen Sprechens nicht aufgenommen werden.)

Vicepräs. Wird der Antrag des Abg. Peitler unterstützt? (Unterstützt.) Es liegt ein Antrag des Bukowiner. Abg. Bodnar vor, er lautet:

Die Bukoivinergrundherren (Bojaren), sind vermöge der Traktate berechtiget gewesen, nur zwölf Tage, und zwar vier Tage im Frühjahre, vier im Sommer und vier im Herbste Robot zu fordern; trotzdem sind die Landleute seit Einverleibung der Bukowina bis nun in der Regel zu einer Robotleistung von 150 und oft auch mehr Tagen gezwungen worden.

"Da nun die Bukowinabauern durch diese tractatwibrige, das Zehnfache übersteigende Zwangsrobot durch so viele Jahre eine allzuhinreichende Entschädigung geleistet zu haben glauben, so trage ich im Einverständnisse mit den übrigen Deputirten der Bukowina darauf an, daß die Robot, sowie auch der Zehent in der Bukowina, ohne alle weitere Entschädigung aufgehoben werde."

Abg. Bodnar. Meine Meinung ist so: Kaiser Joseph hat uns nämlich ein Patent gegeben, und unsere Herrschaften und Gründherren haben es nicht gehalten, sondern mehr Robot von uns gezogen. Ich denke jetzt, wir haben schon die Gründe mehrmals mit Robot verkauft, jetzt sind wir nicht mehr schuldig, etwas zu zahlen. (Beifall.)

Vicepräs. Wird dieser Antrag unterstützt? (Sehr zahlreich unterstützt.) Nun folgt der Antrag des Abg. Ullepitsch, welcher lautet: "Die auf Grund und Boden haftenden, dem Privatrechte angehörigen Dienstbarkeiten Werden durch dieses Gesetz nicht aufgehoben, ihre rechtlichrund staatswirtschaftliche Regulirung soll jedoch Gegenstand eines besonderen Gesetzes sein."

Ich bitte den Herrn Antragsteller ihn zu motiviren.

Abg. Ullepitsch. In Begründung dieses von mir beantragten Zusatzes bemerke ich, daß derselbe nicht unmittelbar durch den Antrag des Abg. Kudlich, welcher bezweckt daß der Bauernstand zur Sphäre freier Menschen gelange, hervorgerufen wurde, vielmehr fand ich mich hiezu durch die in mehreren nachträglich eingebrachten Amendements ausgesprochene Ansicht bestimmt, daß auch die auf Grund und Boden haftenden Dienstbarkeiten und die gänzliche Aufhebung derselben in den Kudlich'schen Antrag mit hineingezogen werden sollen. Der Antrag des Abgeordneten Kudlich bezieht sich nur auf die Aufhebung der aus dem Unterthansverhältnisse, aus dem Nexus ubditelae entspringenden Rechte und Pflichten, zu diesen können aber Dienstbarer ten, die dem Privatrecht angehören, nicht einbezogen werden. Gegen eine solche Einbeziehung muß ich im Interesse des Landes und des Wahlbezirkes, den ich zu vertreten die Ehre habe, mich verwahrten, indem eine selche Einbeziehung vielen Unterthanen zum Nachtheil gereichen wurde. Die Landleute in den Hochbergen meiner Heimat, in den steinigen Klüften des Karstes haben niest einen so geringen Grund besitz, daß er an und für sich nicht hinreicht, die Leute zu ernähren, aber sie haben zwei höchst wichtige Nutzungsrechte, nämlich das Recht der Beholzung und der Weide, und werden insbesondere in die Lage gesetzt, die Viehzucht zu betreiben und so sich und die Ihren zu enahren, für diese Leute sind die besagten Rechte Lebensfragen, nimmt man ihnen diese Nutzungen, so nimmt man ihnen das Nothigste, sie werden nicht mehr im Stande sein, sich zu er halten. In dieser Beziehung nun erlaubte ich mir den beantragten Zusatz zu machen, übrigens aber auch auszusprechen, daß diese beiden Nutzungen nicht und beschränkt ausgeführt werden können und dürfen, daß sie sowohl in rechtlicher als staatswithschaftlicher Be ziehnug geregelt und eingedämmt werden mussen, da her ich den Erlaß eines eigenen Gesetzes beantragte, welches tiefe Eindämmung bezweckt.

V i c e  P r a s Wird dieser Antrag unterstutzt? (Unterstutzt)

Jetzt folgt der Antrag des Abg. Kaim, er lautet:

"Auch das in natura zu leistende Hirschenheu hat ohne Entschädigung auszuholen "

Abg. Kaim. Ich habe den Antrag gestellt, daß das Hirschenheu aufzuhören habe Bei uns hat die Herrschaft vor etlichen Jahren uns gebeten, wir sollen Heu für die Hirschen abgeben, weil sie uns den Zins kreuzer unentgeltlich nachgelassen habe. Später ist die Herrschaft gekommen, hat sich die Zinskreuzer zahlen lassen und das Hirschheu als Schuldigkeit angenommen, und jetzt werken wir schon bestraft dafür — Wir mussen das Heu binden, im Dorfe zusammenfuhren und hin führen, und wenn es genetzt und staubig ist, wird es nicht angenommen, sondern wir mussen es wieder nach Haus führen und anderes bringen. Wir kommen dadurch in Unkosten und wir wuschen daher, daß diese Last aufgehoben werde. (Beifall)

Vicepräs Wird dieser Antrag unterstützt? (Allgemein unterstützt.) Es liegen noch vier geschriebene Verbesserungsantrage vor. — Der Antrag des Abg W e i g l geht dahin "I Schluß; ich mich dem Antrage des Caj. Nagele an, alle wie immer Namen gehabten Geld, Natural und Rustikalleistungen, Jagdbarkeiten auf Bauern und Gemeindegründen haben alsogleich aufzuhören ohne alle Entschädigung, weil diese Bezüge sich auf kein ursprünglich gesetzliches Nicht gründen, noch selbes nachweilen können, sondern der Bauer, Hansler, die Inleute sind nur mit Zwang und Waffengewalt unterjocht, und in die Selaveret gebracht worden. 2 Mögen auch alle bestehenden Reluitionsvertrage vom Mittelalter her, so wie diejenigen, welche vor kurzer Zeit auf polnische Art verfugt wurden, aufgelost werden und nicht mehr bestehen Auch das grässliche Laster des Bier und Branntweinzwanges möge alsogleich aufgehoben werden (allgemeine Heiserkeit; Präsident bemerkt: ich glaube es soll helfen,,Last" statt "Laster"), deines ist für einen constitulionellen Staat nicht mehr anpassend. 3 Trage ich darauf an, vor dem Beschusse dieser Verhandlung durch Namensaufruf abstimmen zu lassen Wünscht der Herr Abgeordnete den Antrag zu motiviren?

Abg Weigl Ich bitte früher den Antrag in Druck zu legen Vicepräs. Wünschen die Herren, daß Ihre Antrage früher in Druck gelegt werden (Zustimmung.)

Diejenigen Herren, die wuschen, daß die vorzulesenden Anträge dem Drucke übergeben würden, wollen es durch Aufstehen rund geben. (Angenommen.)

Abg Thinufeld. Ich erlaube mir zu bemerken, daß die Diucklegvug von Amendements in der Geschäftsordnung nicht enthalten ist, wir haben das nur gethan, weil so viele da sind, damit man sie nicht Cohnfundiert, aber um die Verhandlung nicht aufzuhalten, glaubte ich, es seit zweckmäßig, diese wenigen Amendements, wie man immer gethan, vorzulesen, damit sie von den Amendementistellern begründet und die Unterstützungsrage gestellt werden kann.

Vicepräs. Ich glaube, das durste dem ungeachtet die Drucklegung nicht hindern, denn es wird wesentlich sein, daß die Herren bei der Zusammenstellung der Abstimmungsrage doch im Besitze der betreffenden Antrage seien.

Abg Thinnfeld, Ich habe mir gemeint, daß die Verhandlung nicht unterbrochen werden soll durch die Drucklegung

Vicepräs Ich glaubte auch fort zu verhandeln, aber demungeachtet die Amendements dem Drucke zu Übergeben, und es hat sich auch die Majorität dafür ausgesprochen (Liest den Antrag des Abg Blonski) "Der hohe Reichstag wolle beschließen: 2 Daß auch die in Galizien üblichen Pottascheabgaben und Mühlzinse aufzuhören haben,"


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